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Brief für Steuerpflichtige im Privatbereich des Monats Februar 2010

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Ihnen nun vorliegende Brief möchte Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen.

Bitte lesen Sie im Einzelnen:


1.

Außerordentliche Kündigung bei vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit

2.

Wärmedämmung einer Hauswand über die Grundstücksgrenze hinaus

3.

Anrechnung von Vorempfängen auf Erbteile

4.

Selbstanzeige: Keine Erweiterung der Festsetzungsfrist

5.

Anschaffung eines Gebäudes: Anschaffungsnahe Aufwendungen

6.

Aufwendungen für Sprachkurs im EU-Ausland als Werbungskosten

7.

Honorar für halbstündige Beratung ohne Honorarvereinbarung

8.

Beginn der Verjährungsfrist für Anspruch gegen Steuerberater

9.

Kollateralschaden: massive Steuerstraftaten kosten Arztzulassung

10.

Verfassungsbeschwerde gegen die Zulässigkeit privater Digitalkopien

11.

Schenkungsteuer: Vermögensübertragung auf rechtsfähige Stiftung

12.

Abzugsfähigkeit bei Dienstreisen mit Urlaub: Rechtsprechungsänderung



1. Außerordentliche Kündigung bei vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit

Kernfrage/Rechtslage
Bei besonders schweren Pflichtverletzungen kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch ohne vorherige Abmahnung das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen. Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob eine fristlose Kündigung wirksam ist, wenn ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer auf ein Angebot zur Schwarzarbeit eingeht, sich aber außerhalb des Lohnfortzahlungszeitraums befindet, also dem Arbeitgeber kein unmittelbarer wirtschaftlicher Schaden entstehen würde.

Entscheidung
Nach 20-jähriger Beschäftigung wurde dem Kläger betriebsbedingt gekündigt. Nachdem der Kläger darauf hin langfristig erkrankte, schaltete der Arbeitgeber einen Detektiv ein, der dem Kläger ein fingiertes Angebot zur Schwarzarbeit unterbreitete, das der Kläger bereit war anzunehmen. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber fristlos. In der hiergegen eingelegten Klage trug der Kläger vor allen Dingen vor, dass der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum schon abgelaufen gewesen sei, so dass dem Arbeitgeber kein finanzieller Schaden entstanden sei. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab. Nach dem Ergebnis des Verfahrens stehe fest, dass der vermeintlich kranke Kläger schwarz gearbeitet habe, womit der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sei. Eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit könne aber eine erhebliche Vertragspflichtverletzung darstellen, die auch ohne vorherige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertige. Das gelte auch dann, wenn - wie hier - zum Zeitpunkt der Täuschungshandlung der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum schon abgelaufen sei und der Arbeitnehmer sich damit keine Entgeltfortzahlung erschlichen habe.

Konsequenz
Bereits das Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit reicht aus, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Dabei kann das Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit dadurch nachgewiesen werden, dass der vermeintlich kranke Arbeitnehmer auf ein Angebot zur Schwarzarbeit eingeht.


2. Wärmedämmung einer Hauswand über die Grundstücksgrenze hinaus

Kernaussage
Der Eigentümer eines Grundstücks muss es nicht dulden, dass die Wand eines an die Grundstücksgrenze gebauten Nachbarhauses mit Wärmedämmplatten versehen wird, die mehrere Zentimeter in den Luftraum seines Grundstücks hineinragen.

Sachverhalt
Die benachbarten Parteien streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Zulässigkeit eines Überbaues an einer Außenwand zum Zwecke der Wärmedämmung. Der Beklagte ließ Anfang 2009 mit nachträglicher Genehmigung des Klägers auf dessen Grundstück in der Einfahrt an seiner Fassade ein Gerüst aufstellen, um Instandsetzungsarbeiten am Giebel vorzunehmen. Später stellte der Kläger fest, dass der Beklagte begann, auf der Außenwand seines Hauses eine Isolierung anzubringen, die im fertigen Zustand mit einer Breite von 15 cm in sein Grundstück hineinragen und die Einfahrt verengen würde. Nach erfolglosem Widerspruch gegen die Dämmmaßnahmen erwirkte der Kläger beim LG den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die dem Beklagten das Anbringen einer in das Grundstück des Klägers hineinragenden Isolierung untersagte. Auf den Widerspruch des Beklagten wurde die Verfügung durch Urteil bestätigt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten blieb erfolglos.

Entscheidung
Dem Kläger stand gegen den Beklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Nach den zivilgesetzlichen Vorschriften hat ein Nachbar einen Überbau zu dulden, wenn der Grundstückseigentümer bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut hat, ohne vorsätzlich oder grob fahrlässig zu handeln, und wenn nicht vor oder unverzüglich nach der Grenzüberschreitung Widerspruch eingelegt wurde. Hier handelte der Beklagte zumindest grob fahrlässig. Er hätte sich durch Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs vergewissern müssen, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund und Boden in seinem Eigentum steht und er seine Grundstücksgrenzen überschreitet. Auch führt allein das generelle Interesse des Eigentümers oder das Gemeinwohlinteresse an einer besseren Wärmedämmung nicht schon zu einer Duldungspflicht aufgrund des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Zwingende Gründe für die Dämmung waren vom Beklagten nicht vorgetragen worden

3. Anrechnung von Vorempfängen auf Erbteile

Kernfrage/Rechtslage
Vorempfänge, die ein Miterbe erhalten hat, sind nur dann im Rahmen der Erbauseinandersetzung untereinander auszugleichen bzw. auf ein Erb- oder Pflichtteil anzurechnen, also als Auseinandersetzungsbestimmung zu berücksichtigen, wenn dies gesetzlich vorgesehen oder vom Erblasser angeordnet worden ist. Dabei stellt sich die Frage, ob diese Anordnung des Erblassers in testamentarischer Form erfolgen muss, oder ob diese auch rechtsgeschäftlich erfolgen kann. Hierüber hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Entscheidung
Der Kläger ist der Sohn des Erblassers aus erster Ehe. In einem ersten Testament aus 1978 setzte der Erblasser seine zweite Ehefrau, den Kläger und dessen Halbschwester zu gleichen Teilen als Erben ein. Der Erblasser schenkte dem Kläger im Juli 1978 einen Betrag von 3,6 Mio. DM. Gleichzeitig legte er in einer vom Kläger unterschriebenen Schenkungsvereinbarung fest, dass dieser sich den Betrag auf seinen Erb- oder Pflichtteil anrechnen lassen muss. Mit notariellem Erbvertrag aus 1984 verzichtete der Kläger gegenüber dem Erblasser auf seinen Pflichtteil. Im gleichen Jahr setzte der Erblasser den Kläger erbvertraglich zu einem Viertel seines Nachlasses als Erben ein. Nach dem Tod seiner zweiten Frau im Jahre 1995 heiratete der Erblasser die Beklagte. Im Jahre 1997 gewährte der Erblasser dem Kläger eine weitere Zuwendung in Höhe von 600.000 DM. In eigenhändigen Testamenten aus den Jahre 1998 und 1999 wurde der Kläger enterbt und festgestellt, dass er seinen Pflichtteil bereits erhalten habe. Mit seiner Klage begehrte er die Feststellung, dass er sich die Schenkung von 3,6 Mio. DM nicht auf sein durch Erbvertrag aus 1984 erhaltenes Erbe anrechnen lassen müsse. Widerklagend beantragte die Beklagte festzustellen, dass sich der Kläger auch den Betrag von 600.000 DM auf seinen Erbteil anrechnen lassen müsse. Das Gericht gab dem Kläger Recht. Die Anordnungen zur Anrechnung der Vorempfänge auf den Erbteil in den Testamenten des Erblassers aus 1998 und 1999 waren unwirksam, weil es um eine Einschränkung oder Aufhebung der Erbeinsetzung ging, die nicht testamentarisch aufgehoben werden konnte. Es hätte eines ändernden Erbvertrages bedurft. Außerhalb der gesetzlichen Anrechnungsregelungen konnte der Erblasser keine Anrechnungen von Vorempfängen im Erbfall vereinbaren. Will er dies erreichen, muss er dies durch letztwillige Verfügung anordnen.

Konsequenz
Ein Erblasser, der bei der Auseinandersetzung unter Miterben die Anrechnung von Vorempfängen auf den Erbteil über die dazu bestehenden gesetzlichen Regeln hinaus erreichen will, muss dies durch letztwillige Verfügung anordnen. Für Erbauseinandersetzungen verbindliche Anordnungen können nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden getroffen werden.


4. Selbstanzeige: Keine Erweiterung der Festsetzungsfrist

Kernaussagen
Ermittlungen der Strafsachen- und Bußgeldstelle des Finanzamtes stellen keine Ermittlungen der mit "der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden" i. S. d. § 171 Abs. 5 Satz 1 AO dar und führen daher nicht zur Ablaufhemmung.

Wurde die Einleitung des Steuerstrafverfahrens wegen des Verdachts von in der Einleitungsverfügung ausdrücklich genannter Steuerstraftaten dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben, ist der Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 5 Satz 2 AO nur für diejenigen Steueransprüche gehemmt, wegen deren Verletzung das Strafverfahren eingeleitet wurde.

Der zeitlich auf ein Jahr begrenzte Umfang der Ablaufhemmung, die durch die Erstattung einer Selbstanzeige ausgelöst wird (§ 171 Abs. 9 AO), kann durch Steuerfahndungsermittlungen, die erst nach Ablauf der ungehemmten Festsetzungsfrist aufgenommen wurden, nicht mehr erweitert werden.

Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob für das Streitjahr 1992 Festsetzungsverjährung eingetreten und das beklagte Finanzamt damit am Erlass des geänderten Einkommensteuerbescheides gehindert ist. Der Kläger, nichtselbstständig Beschäftigter, war Geschäftsführer einer Gesellschaft. Für die Errichtung einer ausländischen Fabrik erhielt er 1992 von Mittelsmännern 1 Mio. DM. In seiner Einkommensteuererklärung blieben der Zahlungsempfang und der Zufluss von Kapitalerträgen auf dem Auslandskonto unerwähnt. Im November 2003 erstattete der Kläger Selbstanzeige, am selben Tag fand eine Besprechung im Strafsachen-FA statt, das gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung (1999-2002) einleitete. Im Januar 2004 nahm die Steuerfahndung die Ermittlungen auf. Die Selbstanzeige wurde mit Bescheid vom Juli 2005 für das Streitjahr 1992 ausgewertet. Der Einspruch dagegen blieb erfolglos, das FG gab der Klage statt.

Entscheidung
Die zehnjährige Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO) war Ende 2003 abgelaufen. Dies stand dem Erlass des angegriffenen Einkommensteuerbescheides entgegen. Der Ablauf dieser Frist wurde allein durch den Eingang der Selbstanzeige für die Dauer eines Jahres gehemmt (§ 171 Abs. 9 AO). Auch diese Jahresfrist war bei Erlass des Änderungsbescheides im Juli 2005 abgelaufen. Andere Hemmungstatbestände wurden nicht verwirklicht. Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens hat den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht gemäß § 171 Abs. 5 Satz 2 AO gehemmt, denn wegen des Verdachts einer Steuerstraftat 1992 wurde kein Ermittlungsverfahren eingeleitet und bekannt gegeben. Auch die im November 2003 erstattete Selbstanzeige stellt ebenfalls keinen Antrag i. S. d. § 171 Abs. 3 AO dar und führt nicht zu einer Ablaufhemmung, denn für die Selbstanzeige gilt die Sondervorschrift des § 171 Abs. 9 AO. Allein danach richtet sich der zeitliche Umfang der Hemmung.


5. Anschaffung eines Gebäudes: Anschaffungsnahe Aufwendungen

Kernproblem
Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen eines Gebäudes gehören zu den Herstellungskosten, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und die Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnaher Aufwand). Nicht dazu gehören Erhaltungsaufwendungen, die jährlich üblicherweise anfallen. Welche Aufwendungen unter dieser Vorschrift im Einzelnen zu subsumieren sind, ist umstritten. Insbesondere besteht Streit darüber, ob auch Schönheitsreparaturen, die jährlich üblicherweise anfallen, darunter zu qualifizieren sind.

Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Hauserwerber die Arbeiten aus rein optischen und ästhetischen Gründen vorgenommen. Im Einzelnen tauschte er einzelne Fenster, Fensterbänke und Rollladenkästen aus, setzte neue Zargen und Türen ein, verlegte in mehreren Zimmern Laminat, schlug Wand- und Bodenfliesen in Küchen und Bädern ab und brachte neue Fliesen an, entfernte Holzdecken und installierte Rigipsplatten, verputzte Wände und tapezierte sie neu, versah Decken mit Rauputz und strich sie neu, tauschte Badewanne, Toilettenschüssel und Waschbecken aus und erneuerte vergilbte Steckdosen.

Entscheidung
Die BFH-Richter wiesen die Revision des Vermieters zurück. So seien die baulichen Maßnahmen nicht lediglich Schönheitsreparaturen. Hierunter definiere man das Beseitigen von Mängeln, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind, z. B. das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Zudem seien gemäß gesetzlicher Regelung solche Aufwendungen, die für sich genommen zwar jährlich anfallende Erhaltungsaufwendungen oder Schönheitsreparaturen bilden, insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln, wenn sie in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Baumaßnahme bilden.

Konsequenz
Plant man neben der Modernisierung des Hauses innerhalb des schädlichen Dreijahreszeitraums auch den Beitrag des Finanzamts in Form von kurzfristigen Steuervorteilen mit ein, sollte die 15 %-Grenze im Auge behalten werden. Droht Streit, bietet sich die Verlagerung einer Baumaßnahme an. Hierfür gilt nicht das Rechnungsdatum, sondern der Abschluss der Baumaßnahme. Gestaltungsmöglichkeiten hat der Gesetzgeber in Kauf genommen.


6. Aufwendungen für Sprachkurs im EU-Ausland als Werbungskosten

Kernproblem
Bei einem Sprachkurs im Ausland ist durch eine Gesamtwürdigung zu bestimmen, ob neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise beruflich veranlasst und demzufolge als Werbungskosten abziehbar sind. Dass dies auch bei einem Sprachkurs in Mexico möglich ist, bestätigte jetzt das FG Rheinland-Pfalz. Der Steward einer Fluglinie strebte die Position eines Chefstewards an (was ihm auch gelang). Das setzte neben Englisch die Beherrschung einer weiteren Fremdsprache voraus. Deswegen belegte der Steward im Rahmen eines Bildungsurlaubs einen zweiwöchigen Spanisch-Kurs an einer Sprachschule in Cancun. Dafür machte er wegen Nutzung eines unentgeltlichen Standby-Flugs noch verhältnismäßig geringe Aufwendungen von etwa 700 EUR für Unterkunft/Verpflegung geltend, die neben unstreitigen Kursgebühren nicht anerkannt wurden.

Bisherige Rechtsprechung
Der BFH setzt voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Hierfür erforderlich ist ein unmittelbarer beruflicher Anlass. Die Verfolgung privater Reiseinteressen darf nicht den Schwerpunkt bilden. Gleiches gilt, wenn zwar kein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt, die berufliche Veranlassung aber bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nur von untergeordneter Bedeutung ist. Bei einem Fremdsprachenlehrgang setzt der BFH einen konkreten Zusammenhang mit der Berufstätigkeit voraus.

Entscheidung des FG
Nach Auffassung der Finanzrichter könne der Abzug nicht alleine deshalb versagt werden, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden habe. So wolle auch der BFH bei einem Sprachkurs in einem anderen Mitgliedsland der EU nicht mehr typisierend unterstellen, dass dieser wegen der jeder Auslandsreise innewohnenden touristischen Elemente eher Berührungspunkte zur privaten Lebensführung aufweise als ein Inlandssprachkurs. Zudem sei eine Sprache im Allgemeinen in dem Land effizienter zu erlernen, in dem sie auch gesprochen werde. Der Kurs habe zwar nicht in einem Land der EU stattgefunden, jedoch kam hier zum Tragen, dass die Kosten in Mexico deutlich geringer und Flugkosten nicht angefallen waren. Für das FG waren auch der vorgelegte Stundenplan und die Tatsache von Bedeutung, dass der Kurs während des Bildungsurlaubs stattgefunden habe.

Konsequenz
Die Revision wurde nicht zugelassen. Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, es macht aber auch so deutlich, dass die obligatorische Verweisung der Verwaltung auf gemischten Aufwand immer öfter nicht ausreicht.


7. Honorar für halbstündige Beratung ohne Honorarvereinbarung

Kernaussage
Wenn sich ein Mandant durch einen Anwalt während eines halbstündigen Gesprächs in dessen Kanzlei beraten lässt, liegt eine entgeltliche Rechtsanwaltstätigkeit i. S. d. § 612 BGB vor. Wurde vor der Beratung keine Vereinbarung über die Vergütungshöhe getroffen, ist auf §§ 316, 315 BGB zurückzugreifen. Der Anwalt hat eine angemessene Vergütung nach billigem Ermessen festzulegen. Hierbei sind Schwierigkeit, Ungewöhnlichkeit oder Dauer der Tätigkeit abzuwägen.

Sachverhalt
Der Kläger begehrt von dem beklagten Architekten Zahlung des Rechtsanwaltshonorars. Der Beklagte suchte den Kläger nach telefonischer Terminvereinbarung für mindestens eine halbe Stunde in dessen Kanzlei auf. Das Gespräch hatte zum Inhalt, dass der Beklagte, der Mitgesellschafter einer GmbH war, eventuell eine Klageerhebung mit dem Ziel der Bilanzerstellung erwog und unter anderem die Höhe der Prozesskosten erfahren wollte. Zu einem weiteren Termin sollte der Beklagte weitere Unterlagen übergeben. Der Kläger berechnete dem Beklagten sodann 250 EUR Beratungsgebühr gemäß § 34 RVG nebst 47,50 EUR Mehrwertsteuer, somit insgesamt 297,50 EUR. Der Beklagte verweigerte die Zahlung, den weiteren Termin sagte er ab. Das AG gab der daraufhin erhobenen Klage statt.

Entscheidung
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch zu. Zwischen den Parteien war ein Dienstvertrag zustande gekommen, aufgrund dessen der Kläger den Beklagten beraten hat. Nach § 34 RVG wird unter einer anwaltlichen Beratung die Erteilung eines Rates oder einer Auskunft verstanden. Ein Rat ist die Empfehlung, wie sich der Mandant in einer konkreten Situation verhalten soll, eine Auskunft ist die Beantwortung einer allgemeinen Rechtsfrage ohne Bezug auf eine konkrete Rechtsangelegenheit. Dabei stellt die Information über die Höhe der Prozesskosten für ein angestrebtes Verfahren bereits eine Beratung dar. § 34 verweist für den Fall einer fehlenden Gebührenvereinbarung auf § 612 BGB. Eine anwaltliche Tätigkeit ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Der Beklagte konnte nicht davon ausgehen, dass das halbstündige Gespräch kostenlos erfolgen werde. Die Höhe war ebenfalls angemessen. Da der Beklagte sich in Bezug auf seine selbstständige Tätigkeit beraten ließ, galt die Höchstgrenze des § 34 RVG nicht. Bei Privatleuten hingegen ist eine schriftliche Vergütungsvereinbarung Pflicht, wenn der Anwalt nicht "umsonst" arbeiten will.


8. Beginn der Verjährungsfrist für Anspruch gegen Steuerberater

Kernaussage
Hat ein Kommanditist Steuernachzahlungen infolge verringerter Verlustzuweisungen zu verzinsen, beginnt die Verjährung eines Ersatzanspruchs gegen den Steuerberater wegen verspäteten Hinweises auf dieses Risiko mit dem ersten Bescheid, der die Verluste der KG in vermindertem Umfang feststellt. Dies gilt auch dann, wenn es gelingt, durch Vorziehung von Sonderabschreibungen die Gewinnerhöhung in spätere Veranlagungszeiträume zu verschieben und dadurch den Zinsschaden zu mindern.

Sachverhalt
Der Kläger ist Kommanditist einer von dem beklagten Steuerberater vertretenen KG. Diese hatte 1996 ein Grundstück mit Geschäftsgebäude erworben und optierte Anfang 1997 für den Großteil des Kaufpreises zur Umsatzsteuer. Das Finanzamt meinte, dass bereits der 1996 als umsatzsteuerliches Netto gezahlte Kaufpreis einen verhältnismäßigen Vorsteueranteil enthalte. In der 1998 eingereichten, vom Beklagten vorbereiteten Gewinnfeststellungserklärung machte die KG die für 1996 anerkannten Vorsteueranteile als Werbungskosten geltend. Nach einer Betriebsprüfung bei der KG wurden diese für 1997 nicht mehr berücksichtigt. Zwecks Ausgleichs der weggefallenen Verluste zog die KG Sonderabschreibungen vor, die ursprünglich für 1999 bis 2002 geltend gemacht wurden. Das Finanzamt hob den Feststellungsbescheid vom August 2002 auf und änderte im April 2006 die für 1999 bis 2002 ergangenen Feststellungsbescheide. Davon erfuhr der Kläger Ende 2002. Die gegenüber ihm ergangenen Einkommensteuerbescheide belasteten ihn mit Nachzahlungszinsen für 1999 bis 2002 von rd. 14.000 EUR. Die Summe machte er als Schadensersatz geltend. LG und OLG gaben der Klage statt, der BGH wies sie ab.

Entscheidung
Die Verjährung des klägerischen Schadensersatzanspruches begann bereits mit der Bekanntgabe des ersten Gewinnfeststellungsbescheids für 1997 vom August 2002 und nicht erst mit Bekanntgabe des Bescheides vom April 2006. Ein Schaden aus einer Steuerberatung ist dann entstanden, wenn sich die Vermögenslage objektiv verschlechtert hat. Hierfür genügt es, wenn der Schaden nur dem Grunde - noch nicht aber der Höhe - nach entstanden ist. Dass eine endgültige Vermögenseinbuße besteht, muss nicht feststehen. Die Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater beginnt auch dann mit der Bekanntgabe des belastenden Bescheides (§§ 122, 155, 183 AO), wenn dieser noch keine Steuerfestsetzung enthält, sondern Besteuerungsgrundlagen feststellt. Maßgebend ist, wann sich das Beurteilungsrisiko des Steuerpflichtigen durch einen Verwaltungsakt erstmals zu einem Schaden verdichtet.


9. Kollateralschaden: massive Steuerstraftaten kosten Arztzulassung

Kernaussage
Eine Steuerhinterziehung in größerem Umfang führt wegen des dadurch bedingten Vertrauensverlustes in die Integrität der Ärzteschaft zur Unwürdigkeit und damit zwingend zum Widerruf der Approbation, ohne dass es darauf ankommt, ob der Arzt noch das Vertrauen seiner Patienten genießt.

Sachverhalt
Der klagende Augenarzt hatte für die Jahre 1994 bis 2004 in seinen Einkommensteuererklärungen in erheblichem Umfang Einnahmen aus der Praxistätigkeit nicht angegeben. In 2008 ergab sich ein Steuerrückstand von 877.000 EUR. Ende 2007 wurde der Kläger wegen Steuerhinterziehung in 5 Fällen mit einem Schaden von rd. 300.000 EUR, bezogen auf die Jahre 2000 bis 2004, zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Er befindet sich seither im Insolvenzverfahren. Der Beklagte beurteilte den Kläger als zur Ausübung des ärztlichen Berufes "unwürdig" und "unzuverlässig" (§ 3 Abs. 1 BÄO) und widerrief seine Approbation. Die dagegen gerichtete Klage wies das VG ab. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte vor dem OVG keinen Erfolg.

Entscheidung
Die Unwürdigkeit des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergab sich aus einem nicht berufsbezogenen schweren Fehlverhalten, das in der erheblichen Verletzung der Steuergesetze lag. Er brachte dadurch seine fehlende Bereitschaft zum Ausdruck, sich bei der Berufsausübung ausschließlich am Wohle des Patienten und nicht an eigenen finanziellen Interessen zu orientieren. Allerdings rechtfertigt nur ein schwerwiegendes beharrliches steuerliches Fehlverhalten die Annahme, der Approbierte setze sich im eigenen finanziellen Interesse in einem solch hohen Maße auch über strafbewehrte, im Interesse der Allgemeinheit bestehende Bestimmungen hinweg, dass er deshalb als Arzt untragbar ist. Hier hatte der Kläger aber über ein Jahrzehnt hinweg erhebliche Teile seiner Praxiseinnahmen vorsätzlich nicht in seine Steuererklärung einbezogen. Obwohl er für die Jahre 1994 bis 1999 eine strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) erstattete, war auch das Verhalten des Klägers für diese Steuerjahre in das Approbationsentziehungsverfahren mit einzubeziehen. Der Einwand, die Falschangaben resultierten aus der Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation, war bei Durchschnittseinkünften von jährlich 200.000 EUR nicht nachvollziehbar. Einer Interessensabwägung bedurfte es nicht: Mit dem gesetzlichen Heilauftrag ist es unvereinbar, Zweifel an der Integrität eines Arztes im wirtschaftlichen Interesse seiner Gläubiger zurückzustellen.


10. Verfassungsbeschwerde gegen die Zulässigkeit privater Digitalkopien

Einführung
Einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person sind zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern zulässig, sofern sie nicht Erwerbszwecken dienen. Unternehmen der Musikindustrie müssen es aufgrund dieser Norm hinnehmen, dass private Digitalkopien der von ihnen auf den Markt gebrachten Tonträger grundsätzlich zulässig sind. Aufgrund der rasanten technischen Entwicklung in diesem Bereich hat dies erhebliche Absatzrückgänge zur Folge. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügten die Beschwerdeführer, die Norm sei mit dem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit sie digitale Privatkopien ohne hinreichende Einschränkungen für zulässig erkläre.

Entscheidung
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die im Dezember 2008 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden sei. Richte sich eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, so könne sie gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Bleibe die angegriffene Norm inhaltlich unverändert oder werde sie rein redaktionell angepasst, setze kein neuer Fristablauf ein. Die Jahresfrist begann hier nicht deshalb neu zu laufen, weil die Norm durch ein im Januar 2008 in Kraft getretenes Gesetz geändert worden sei, denn der Gesetzgeber habe dabei die in Rede stehende Zulässigkeit digitaler Privatkopien unberührt gelassen. Die gesetzgeberische Klarstellung, dass auch digitale Vervielfältigungen erlaubt sein sollen, sei bereits im Jahr 2003 erfolgt. Es bedürfe zudem keiner Entscheidung, ob die von den Beschwerdeführern beklagte enteignende Wirkung der Norm angesichts einer immer stärkeren Verbreitung privater Digitalkopien den Gesetzgeber dazu zwingt, die private Digitalkopie einzugrenzen oder - im Rahmen seines weiten Gestaltungsraums - sonstige Maßnahmen zu ergreifen, um das Eigentumsrecht der Tonträgerhersteller nicht zu entwerten.

Konsequenz
Zum privaten Gebrauch darf man fast alles vervielfältigen. Ausgenommen sind hiervon Datenbankwerke und Computerprogramme. Zudem darf die Vervielfältigung nicht Erwerbszwecken dienen und die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig sein. Dritte können die Kopien anfertigen, soweit dieses unentgeltlich oder auf Papier erfolgt. Nach der Rechtsprechung dürfen nicht mehr als 7 Exemplare hergestellt werden.


11. Schenkungsteuer: Vermögensübertragung auf rechtsfähige Stiftung

Kernfrage/Rechtslage
Wird eine Unternehmensbeteiligung unter Wert veräußert, kann - jedenfalls dann, wenn keine tatsächlichen Gründe für den Kaufpreis unter Wert vorliegen - von einer Schenkung des Verkäufers an den Käufer auszugehen sein. Diese unterliegt dann der Schenkungsteuer. Entsprechendes gilt für alle Fälle, in denen eine Unternehmensbeteiligung zu einem zu geringen Preis eingeräumt wird (im konkreten Fall Beitritt zu einer GmbH gegen Kapitalerhöhung unter Wert). Der Bundesfinanzhof hatte in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung darüber zu befinden, ob eine Schenkung auch dann angenommen werden kann, wenn die Beteiligung nur mittelbar (zum Beispiel über den Umweg einer Konzernstruktur) "geschenkt" wird.

Entscheidung
Die Klägerin war Begünstigte aus einer rechtsfähigen liechtensteinischen Familienstiftung. Diese Stiftung hielt über eine Holding diverse Unternehmensbeteiligungen, die wiederum an anderen Unternehmen beteiligt waren. Nachdem sich eine dieser Beteiligungsgesellschaften der "zweiten Ebene" zu einem Preis unter Wert an einem Unternehmen beteiligte, war das Finanzamt der Ansicht, wegen des zu geringen Preises liege eine freigebige Zuwendung (= Schenkung) der Verkäufer zugunsten der Holding und damit der Stiftung vor. Das Finanzamt erließ gegen die Klägerin einen Schenkungssteuerbescheid, gegen den die Klägerin mit Erfolg klagte. Bei der Prüfung, wer als Zuwendender und Bedachter an einer Schenkung beteiligt ist, kommt es auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Vermögen oder Einkommen zuzurechnen ist. Die Klägerin hatte aufgrund der getroffenen zivilrechtlichen Vereinbarungen weder ein (anteiliges) Bezugsrecht noch einen Anteil an dem erworbenen Unternehmen. Es hatte sich allenfalls der Wert ihrer Begünstigung durch die Stiftung erhöht. Dieser lediglich wirtschaftliche Vorteil war aber nicht Gegenstand einer Vermögensverschiebung und damit auch nicht einer Schenkung an die Klägerin.

Konsequenz
Übernimmt eine (mittelbar) zum Vermögen einer rechtsfähigen Stiftung gehörende GmbH im Zuge einer Kapitalerhöhung bei einer anderen Gesellschaft den neuen Geschäftsanteil zu einer Einlage weit unter Wert, liegen darin keine freigebigen Zuwendungen an die Begünstigten der Stiftung.


12. Abzugsfähigkeit bei Dienstreisen mit Urlaub: Rechtsprechungsänderung

Kernfrage
Wird an eine Dienstreise noch ein privater Urlaub angehängt, stellt sich die Frage nach der Abzugsfähigkeit der Kosten für den beruflichen Anteil. Problematisch waren insbesondere Kosten für die Hin- und Rückreise, da diese sowohl beruflich als auch privat veranlasst gewesen sind. Die Finanzämter haben regelmäßig den Abzug mit Hinweis auf das sog. Aufteilungsverbot versagt.

Sachverhalt
Der Steuerpflichtige hat für vier Tage eine Computer-Messe in den USA besucht und anschließend noch drei Tage Urlaub dort verbracht. Die den vier beruflichen Tagen zuzuordnenden Aufwendungen wurden vom Finanzamt zum Abzug zugelassen. Die Kosten des Hin- und Rückfluges wurden nicht anerkannt, da sie auch privat veranlasst gewesen seien.

Entscheidung
Der Große Senat des BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich und privat veranlassten Reisekosten grundsätzlich zeitanteilig aufgeteilt werden können. Voraussetzung ist, dass die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Notfalls sind die Anteile zu schätzen. Eine Aufteilung ist jedoch dann nicht zulässig, wenn eine Trennung nach objektivierbaren Kriterien nicht möglich ist.

Konsequenz
Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung geändert. Danach hatte er dem § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen entnommen. Steuerpflichtige werden nunmehr Reisekosten in größerem Umfang als bisher zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bringen. Zudem wird das Urteil auch Auswirkungen auf andere gemischt veranlasste Kosten haben.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Stephan Gißewski

Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
www.gißewski.de